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Lektionen Sonderpädergogischer Förderbedarf

Zielgruppe

  • Administratoren
  • LSI
  • BSI
  • SPZ
  • Schulleiter

Folgende Dienststellen / Personen sind mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf befasst:

  • Schulen:
    • die Stammschule (Das ist jene Schule, die die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler verwaltet): Schulleitung und jene Lehrpersonen, die die Schülerin bzw. den Schüler
      unterrichten.
    • das zuständiges Sonderpädagogisches Zentrum (=SPZ):
      Leitung und Gutachterin (das ist eine mit dieser Aufgabe betraute Lehrperson der Schule)
    • jene Schule, an der das Kind beschult wird (das ist in der Regel die Stammschule, kann aber auch eine andere Schule sein, z.B. bei Beschulung in einer Klasse der Heilstättenschule oder in einer Förderklasse einer Schule des 18. Inspektionsbezirkes): Schulleitung und jene Lehrpersonen, die die Schülerin bzw. den Schüler unterrichten
  • Behörde 1. Instanz (das ist das zuständige Bezirksschulinspektorat)
  • die zuständige regionale Förderkommission
  • Behörde zweiter Instanz (das ist das Inspektorat für Sonderschulen und Integration, 17. Inspektionsbezirk)

Inhalt

Im Verwaltungsprozess für den Sonderpädergogischer Förderbedarf werden folgende Arbeitsabläufe eingesetzt:

(Info) Für die Beschulung im 18. IB ist kein SPF-Bescheid erforderlich und bewirkt auch nicht die Einstufung als SPF-Kind.

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