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Info
titleSonderregelungen für Religionsunterricht

Für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtunterricht und wird im Pflichtgegenstand Religion
laut dafür definierter Beurteilungsskala beurteilt. Für diese Schülerinnen und Schüler ist eine Beurteilung im Freigegenstand Religion nur möglich, wenn sie eine Gegenstandsgruppe mit Freigegenstand Religion besuchen.
Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht: Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie Schülerinnen und Schüler, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören (nicht gesetzlich anerkannt) sind berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen.
Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes und für diese Schülerinnen und Schüler ist die Beurteilung nur im Freigegenstand Religion möglich.
Schülerinnen und Schüler die vom Religionsunterricht abgemeldet sind: Sind Schülerin bzw. Schüler zum Zeitpunkt der Zeugnisanlage vom Religionsunterricht abgemeldet, wird für den Pflichtgegenstand Religion der Wert "---" fix eingetragen und kann nicht verändert werden.
Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntins bzw. nicht gesetzlich anerkannte Beknntnisse: Schülerin bzw. Schüler die zum Zeitpunkt der Zeugnisanlage ohne Religionsbekenntnis sind bzw. einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, wird für den Pflichtgegenstand Religion der Wert "---" fix eingetragen und kannnicht verändert werden.

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